Schenkung und vorweggenommene Erbfolge
Schenkung und vorweggenommene Erbfolge
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Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen. Vor allem der Übertragung von Immobilien an Ehegatten oder Kinder kommt eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge. Auch bei der Unternehmensnachfolge kann eine lebzeitige Übertragung sinnvoll sein.
Rechtlich komplexe Übertragungen von Immobilien, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen müssen laut Gesetz notariell beurkundet werden, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Ihr Notar ist hierbei Ihr kompetenter Berater.
Aspekte der notariellen Beratung
Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen.
Nachteile:
Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass dem Übertragenden der Gegenstand entzogen wird.
Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden.
Vorteile:
Auf der anderen Seite bietet die Übertragung von Immobilien von Eltern auf Kindern zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile, zum Beispiel:
- Unterstützung der Nachkommen
Durch die Übertragung kann Kindern die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden. - Streitvermeidung
Die Verteilung „mit warmer Hand“ kann späteren Streit zwischen Erben vermeiden. - Sicherstellung weiterer Nutzung
Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden, z.B. durch Vereinbarung eines Wohnrechtes oder Nießbrauchs. - Reduzierung des Pflichtteils
Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden. - Steuerliche Vorteile
Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung von Schenkung und Erbschaft mehrfach ausgenutzt werden. - Gerechte Vermögensverteilung
Im Übergabevertrag können je nach Motivation auch Ausgleichszahlungen an den Übergeber oder Geschwister, Schuldübernahmen oder Pflegeverpflichtungen usw. vorgesehen werden.
Die Motive, die letztlich zu einer Schenkung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten.
Fazit
Daher ist es empfehlenswert, Rechtsberatung durch Ihren Notar in Anspruch zu nehmen. Ihr Notar wird Ihren Willen ermitteln und die gewünschten Verfügungen in die richtige rechtliche Form umsetzen. Die Beratung löst übrigens neben der Gebühr für die Beurkundung keine weiteren Kosten aus: Beratung inklusive!
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesnotarkammer www.notar.de unter der Rubrik „Themen“.