Für Eheverträge hat der Gesetzgeber wegen ihrer herausragenden Bedeutung die notarielle Beurkundung vorgesehen. Ihrem Notar als unparteiischem Rechtsberater und -gestalter kommt dabei die Aufgabe zu, die Interessen beider Ehegatten gleichermaßen zu erforschen und zu berücksichtigen.

Ein Ehevertrag regelt typischerweise

Ggf. können auch andere Themen Inhalt eines Ehevertrages sein. Er kann während der Ehe und auch bereits vor der Heirat abgeschlossen werden.

Wird ein Ehevertrag im Zusammenhang mit der Trennung bzw. Scheidung der Ehe geschlossen, spricht man auch von einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Diese enthält dann zumeist auch Regelungen über die Auseinandersetzung des Vermögens der Ehegatten.

Achtung!

Seit dem 1. Oktober 2017 können auch die gleichgeschlechtlichen Lebenspartner heiraten. Sie können daher ebenfalls Eheverträge abschließen. Für bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften gibt es auch weiterhin die Möglichkeit, Lebenspartnerschaftsverträge abzuschließen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesnotarkammer www.notar.de unter der Rubrik „Themen“.

Güterstand

In Deutschland gibt es folgende Güterstände:

Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Merkmale:

  • Jeder Ehegatte hat sein eigenes Vermögen.
  • Ein Ehegatte kann allerdings über sein Vermögen im Ganzen und über Gegenstände des ehelichen Haushalts nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen.
  • Bei Beendigung der Ehe (z.B. durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten) findet ein Vermögensausgleich (Zugewinnausgleich) statt.

Was ist ein Zugewinnausgleich?
Derjenige Ehegatte, der in der Ehe wertmäßig den höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, muss dem anderen so viel zahlen, dass beide wertmäßig den gleichen Zugewinn in der Ehe erzielt haben. Dabei werden das Anfangs- und das Endvermögen verglichen. Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe vererbt oder geschenkt bekommen hat, wird dem Anfangsvermögen zugerechnet.

Die Zugewinngemeinschaft kann durch Ehevertrag dergestalt verändert werden, dass Vereinbarungen über die Bestimmung des Zugewinns geschlossen werden.

Beispiele:

  • Der Zugewinn für bestimmte Fälle, etwa den der Scheidung, wird ganz ausgeschlossen.
  • Bestimmte Vermögensgegenstände, z.B. ein Unternehmen oder eine Immobilie, werden vom Zugewinn ausgenommen.
  • Das Anfangsvermögen wird einvernehmlich festgelegt.

Im Ergebnis haben alle Gestaltungen gemeinsam, dass sie die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung regeln bzw. ganz ausschließen.

Der Güterstand der Gütertrennung kann durch Ehevertrag vereinbart werden.

Merkmale:

  • Beide Ehegatten haben ihr eigenes Vermögen
  • Zustimmungen des Ehegatten zu Verfügungen über Vermögensgegenstände sind generell nicht erforderlich.
  • Ein Vermögensausgleich findet weder bei Scheidung der Ehe noch im Todesfall statt.

Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann ebenfalls durch Ehevertrag vereinbart werden.

Merkmale:

  • Die Eheleute haben das während der Ehe erworbene Vermögen grundsätzlich gemeinschaftlich inne.
  • Es kann aber vereinbart werden, dass einzelne Vermögensgegenstände einem Ehegatten gehören.

Achtung! Da beide Ehegatten auch grundsätzlich für die Schulden gemeinschaftlich haften, wird der Güterstand der Gütergemeinschaft äußerst selten gewählt.

Durch Ehevertrag können Paare, die im deutschen oder französischen Recht beheimatet sind, auch den Güterstand der deutsch-französischen Wahlzugewinngemeinschaft vereinbaren.

Merkmale:

  • Vergleichbar mit der Zugewinngemeinschaft
  • Aber anderen Verfügungsbeschränkungen: z.B. kann über die Familienwohnung nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verfügt werden.

Bislang hat dieser Güterstand in der Praxis wenig Verbreitung gefunden.

Unterhalt

Ein Ehevertrag kann auch Regelungen für den Unterhalt nach einer Scheidung treffen.

Unterhaltsansprüche eines Ehegatten gegen den anderen kommen in Betracht, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, z.B. wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, aus Altersgründen oder wegen Krankheit.

Die Höhe der Unterhaltszahlung richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den finanziellen Mitteln der Ehegatten nach der Scheidung.

Von den gesetzlichen Regelungen kann in einem Ehevertrag individuell abgewichen werden. So ist es möglich, die Voraussetzungen für das Entstehen einer Unterhaltspflicht zu erweitern oder einzuschränken. Darüber hinaus kann auch die Höhe des Unterhaltsanspruches begrenzt werden, also ein Höchstbetrag festgelegt werden, den der Unterhaltsanspruch nicht übersteigen kann. Insoweit sind verschiedenste Alternativen denkbar.

Achtung!

Da die Konsequenzen von Unterhaltsvereinbarungen sehr weitreichend sein können, ist die Beratung durch Ihren Notar unerlässlich. Für Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung hat der Gesetzgeber angeordnet, dass diese zwingend notariell zu beurkunden sind.

Versorgungsausgleich

Das Gesetz sieht bei Scheidung der Ehe die Teilung der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften vor (Versorgungsausgleich). Dies ist vor allen Dingen sinnvoll, wenn ein Ehepartner wegen der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder keine oder nur eine eingeschränkte Möglichkeit hatte, selbst für das Alter vorzusorgen.

Achtung!

Das Gesetz unterscheidet hierbei aber nicht, ob der Ausgleichsberechtigte auch auf die Rentenzahlungen angewiesen ist. So ist es unerheblich, ob der Ausgleichsberechtigte etwa selbst hohes Vermögen hat oder über eine Lebensversicherung bereits abgesichert ist. Dies kann zu Ungerechtigkeiten führen.

Die Partner haben die Möglichkeit, Vereinbarungen hierüber in einem Ehevertrag zu treffen. Ihr Notar weist Sie auf die Risiken einer solchen Vereinbarung hin und stellt Alternativsicherungen vor.

Scheidungsfolgenvereinbarungen

Wenn Eheleute sich getrennt haben oder eine Trennung für möglich halten, ist der Abschluss eines Ehevertrages zur Regelung der Scheidungsfolgen sinnvoll.

Möglicher Inhalt:

  • Regelung des Eigentums an der gemeinsamen Immobilie und der zugehörigen Verbindlichkeiten
  • Durchführung des Zugewinnausgleichs
  • Regelungen zum Unterhalt und Versorgungsausgleich
Tipp!

Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig und individuell sehr unterschiedlich. Ihr Notar als unparteiischer Rechtsberater kann mit beiden Eheleuten eine ausgewogene gemeinsame Lösung erarbeiten. Dies kann den Streit zwischen den Ehegatten vermeiden und den Weg zu einer einvernehmlichen Scheidung ebnen. Hiervon profitieren nicht nur die Ehegatten, sondern auch deren Kinder.